Umzugskosten

©Carolin Schiffer

Ein steuerzahlerfreundliches Urteil des FG Köln erleichtert ab dem Veranlagungsjahr 2016 die Geltendmachung der Kosten eines beruflich bedingten Umzugs.

Eine berufliche Veranlassung liegt auch dann vor, wenn sich durch den Umzug die tägliche Hin- und Rückfahrt ermäßigt oder hierdurch eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbedingungen eintritt. Eine berufliche Veränderung muss hiermit nicht verknüpft sein.

Des Weiteren wurde die Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bei Ledigen ab dem 01.03.2016 auf € 746,00 und bei Verheirateten auf € 1.493,00 angehoben (zzgl. €329,00 für jede weitere im Haushalt lebende Person). Evtl. anfallende Unterrichtskosten dürfen mit € 1.882,00 je Kind in Ansatz gebracht werden.

 

Folgende Aufwendungen können geltend gemacht werden:

- Transportkosten

- Reisekosten

- Mietentschädigungen

- Makler- oder Unterrichtskosten

- Pauschalen für sonstige Auslagen

 

Bei privaten Umzügen kann bei Beauftragung einer Spedition immerhin ein Steuerabzug für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG bis max. € 4.000,00 pro Jahr vorgenommen werden. Gleiches gilt für den Aufbau von Küchen und Einbauschränken etc., sofern diese Arbeiten durch ein Handwerksunternehmen durchgeführt werden, eine entsprechende Rechnung mit Lohnkostenausweis vorliegt und die Leistung unbar bezahlt wurde).